Beispiele für begünstigtes Zubehör
• Fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile wie z. B. Fahrradständer,
Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte,
• andere angebaute Träger oder
• modellspezifische Halterungen.
Liegt demgegenüber nicht begünstigtes Fahrradzubehör vor, ist der geldwerte Vorteil aus der Überlassung steuerpflichtig. Die Oberfinanzdirektion nennt hierfür folgende Beispiele:
Beispiele für nicht begünstigtes Zubehör
• Fahrerausrüstung (z. B. Helm und Kleidung),
• in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (z. B. Smartphone, mobiles Navigationsgerät) oder
• Gegenstände (z. B. Fahrradanhänger, Lenker-, Rahmen- oder Satteltaschen oder Fahrradkorb).
Quelle | OFD Frankfurt, Verfügung vom 2.11.2023, Az. S 2334 A - 32 - St 210