Ermittlung des Gewerbesteuer­Messbetrags bei einem Rechtsformwechsel

Scheiden während des Erhebungszeitraums bis auf einen Gesellschafter alle anderen Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, wechselt ab diesem Zeitpunkt die Steuerschuldnerschaft der Personengesellschaft auf den verbleibenden Gesellschafter als Einzelunternehmer.

Insoweit musste der Bundesfinanzhof nun klären, ob der Gewerbesteuermessbetrag für den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich unter Berücksichtigung des vollen Gewerbesteuer-Freibetrags (24.500 EUR) zu berechnen ist.

Beispiel
Die AB-KG erzielt im Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 30.6.2017 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 40.000 EUR. Zum 1.7.2017 scheidet A aus der KG aus, sodass das Vermögen der KG auf B anwächst, der den Betrieb nun als Einzelunternehmer fortführt. B erzielt vom 1.7.2017 bis zum 31.12.2017 einen Gewinn in Höhe von 10.000 EUR.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs lässt sich wie folgt zusammenfassen:

• Dem jeweiligen Steuerschuldner kann nur der Teil der Steuerschuld zugerechnet werden, der auf die Dauer seiner persönlichen Steuerpflicht entfällt. Steuerschuldnerin bis zum Rechtsformwechsel ist die Gesellschaft. Für die Zeit danach ist der verbliebene Gesellschafter als Einzelunternehmer Steuerschuldner.

• Für den Erhebungszeitraum des Formwechsels sind zwei Gewerbesteuermessbescheide jeweils für die Zeit vor und nach dem Wechsel zu erlassen.

• Der Gewerbesteuermessbetrag ist ungeachtet der verschiedenen Steuerschuldnerschaften einheitlich zu ermitteln. Der Gewinn setzt sich aus den Gewinnen der Personengesellschaft und des Einzelunternehmens zusammen. Erst im Anschluss an die einheitliche Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags ist dieser auf die Steuerschuldner aufzuteilen.

• Der Gewerbesteuer-Freibetrag kann auch beim Rechtsformwechsel nur einmal gewährt werden. Er ist schon bei der Ermittlung und nicht erst bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags zu berücksichtigen.

Lösung des Beispiels
Der Gesamtgewinn beträgt 50.000 EUR. Er entfällt zu 80 % auf die AB-KG und zu 20 % auf B. Der Messbetrag wird einheitlich für den Erhebungszeitraum 2017 ermittelt. Im Anschluss wird er auf die AB-KG sowie auf den B aufgeteilt.

Der Gewerbesteuer-Freibetrag (24.500 EUR) ist von den 50.000 EUR abzuziehen
(= 25.500 EUR). Die 25.500 EUR sind im prozentualen Verhältnis der Gewerbeerträge auf die AB-KG (80 % von 25.500 EUR = 20.400 EUR) und auf den B (20 % von 25.500 EUR
= 5.100 EUR) zu verteilen.

Beachten Sie | Bei zeitanteiliger Zuordnung des Gewerbesteuer-Freibetrags wäre ein Teil des Freibetrags verloren gewesen, da der Freibetrag für das 2. Halbjahr (12.250 EUR) den Gewerbeertrag des 2. Halbjahres (10.000 EUR) überschritten hätte.

Quelle | BFH-Urteil vom 25.4.2018, Az. IV R 8/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201901